1. Gütertransporte
- Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen der Rheinische Bahnpersonal- und Verkehrsgesellschaft mbH (im weiteren «RBP») und ihren Kunden für Transport-, Zusatz- und Serviceleistungen. Sie gelten für nationale und internationale Transporte, die durch RBP erbracht werden. Überdies gilt für Transporte, die RBP zwischen Bahnhöfen auf deutschem Gebiet durchführt, das deutsche BGB sowie das deutsche HGB, auch wenn das Gebiet eines Nachbarstaates durchfahren wird. Für internationale Transporte gelten die einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM).
1.2 Es gilt jeweils die neueste deutsche Fassung der «AGB Gütertransporte RBP» (abrufbar unter https://www.rbp-bahn.de/agb-guetertransporte).
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als die Vertragsparteien dies schriftlich vereinbart haben.
1.4 Die Geschäftsadresse von RBP ist unter www.rbp-bahn.de/datenschutz abrufbar.
- Besondere relevante Bestimmungen und Richtlinien
Im Zusammenhang mit der Verwendung von Eisenbahnwagen gilt der «Allgemeine Vertrag für die Verwendung von Güterwagen» (AVV). Die jeweils gültige Fassung des AVV ist im Internet unter www.gcubureau.org abrufbar. Des Weiteren gilt für die Verwendung von Fahrzeugen die Verordnung (VO) 2019/779 für die Instandhaltung zuständigen Stelle, siehe unten 11.
- Transportverträge
3.1 Grundlage für die von RBP zu erbringenden Leistungen ist ein mit dem Kunden schriftlich abzuschließender Transportvertrag. Der Transportvertrag enthält wesentliche Leistungsdaten, die für den Abschluss von Einzelverträgen, insbesondere Frachtverträgen, erforderlich sind (z. B. Relation, Ladegut, Wagentyp, Ladeeinheit, Entgelt). Einzelverträge kommen durch Auftrag des Kunden und Annahme von RBP zustande.
3.2 Soweit gesetzlich erforderlich und vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist vom Kunden ein Frachtbrief auszustellen. Der Frachtbrief wird von RBP nicht unterschrieben. Gedruckte oder gestempelte Namens- oder Firmenangaben gelten nicht als Unterschrift. Bei Verwendung eines Frachtbriefs gemäß § 408 HGB gilt dieser als Transportauftrag. Erteilt der Kunde den Transportauftrag ohne Verwendung eines Frachtbriefes, haftet er entsprechend § 414 HGB für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher im Transportauftrag enthaltener Angaben. Der Transportauftrag muss in jedem Fall alle für eine ordnungsgemäße Durchführung des Transportes benötigten Angaben enthalten.
3.3 Transportverträge kommen zustande, wenn der Kunde einen Transportauftrag an RBP übermittelt hat und dieser nach Verhandlungen über die jeweiligen Konditionen (z.B. Dauer des Vertrages, zu bedienende Relation, Verwendung anzumietender oder kundeneigener Güterwagen, Preis) angenommen wurde.
3.4 Der Einzeltransport ist mit der Zustellung des Gutes am vereinbarten Übergabepunkt und mit der Übernahme durch den Empfänger beendet. Die Übergabe der Züge erfolgt in den vom jeweiligen Eisenbahn-Infrastrukturunternehmen (EIU) zugewiesenen Gleisen. RBP hat keinen Einfluss auf diese Zuteilung. Abstellgleise werden nicht durch RBP gestellt oder angemietet, sofern dies nicht anders vertraglich vereinbart ist.
3.5 Ein Einzeltransport kann mittels nachträglicher Vereinbarung unter Beachtung der eisenbahnrechtlichen und tatsächlichen infrastrukturellen Voraussetzungen (wie Trassenverfügbarkeit) abgeändert werden. Für die Änderung wird eine Gebühr erhoben. Eventuelle laufwegbedingte Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.
3.6 RBP behält sich vor, den Transport durch einen «Ausführenden Beförderer» gemäß Art. 3 CIM ausführen zu lassen.
3.7 RBP ist nicht verpflichtet, den Inhalt von Sendungen zu überprüfen.
3.8 Liegen Beförderungs- oder Ablieferungshindernisse vor, so gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass RBP im Rahmen von § 419 Abs. 3 HGB bzw. Art. 20 § 2 CIM berechtigt ist, das beladene Transportmittel abzustellen. Für die Dauer dieser Abstellung haftet RBP mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
- Wagen, Ladeeinheiten und Lademittel
4.1 RBP hält keine eigenen Wagen, Ladeeinheiten und Lademittel vor, sondern mietet diese bedarfsweise an. RBP stellt auf Wunsch gegen Entgelt geeignete Wagen, Ladeeinheiten sowie Lademittel für den Transport zur Verfügung, sofern sie am Markt verfügbar sind.
4.2 Der Kunde hat durch RBP bereitgestellte Wagen, Ladeeinheiten und Lademittel vor der Beladung auf ihre Eignung für den vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck sowie auf sichtbare Mängel, einschließlich Verschmutzungen, zu überprüfen. Beanstandungen meldet er unverzüglich an RBP.
4.3 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Wagen, Ladeeinheiten und Lademittel ausschließlich zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden.
4.4 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass entladene Wagen und Ladeeinheiten vollständig entleert und gereinigt werden und alle losen Bestandteile vorhanden sind.
4.5 Der Kunde haftet für alle Schäden an Wagen, Ladeeinheiten und Lademitteln, die durch ihn oder einen von ihm beauftragten Dritten verursacht werden, und meldet sie unverzüglich an RBP.
4.6 Der Kunde haftet nicht, wenn der Schaden auf einen Mangel zurückzuführen ist, der bei der Übergabe bereits vorhanden war, und unverzüglich an RBP gemeldet wurde. Wenn keine Meldung erfolgt und RBP bei Abholung des Wagens einen Schaden feststellt, hat der Kunde nachzuweisen, dass er oder ein von ihm beauftragter Dritter die Beschädigung nicht verursacht hat. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, haftet er für den Schaden und daraus entstehenden Mehraufwand von RBP.
- Laden und Entladen
5.1 Dem Kunden obliegt die Verantwortung für die korrekte Ver- und Entladung der durch RBP beförderten Güterwagen entsprechend der UIC Verladerichtlinien (abrufbar unter: https://uic.org/freight/wagon-issues/loading-rules) in der jeweils gültigen Fassung.
5.2 RBP ist berechtigt, Güterwagen und Ladeeinheiten auf betriebssichere Verladung zu überprüfen. Besteht ein begründeter Zweifel an der ordnungsgemäßen Verladung, ist RBP berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder die Annahme zu verweigern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine erhebliche Abweichung zwischen vereinbartem und tatsächlichem Ladegut besteht, das zulässige Gesamtgewicht überschritten oder die Beförderung durch die Art des Gutes oder der Verladung behindert wird. Besteht eine erhebliche Abweichung zwischen vereinbartem und tatsächlichem Ladegut, wird das zulässige Gesamtgewicht überschritten oder durch die Art des Gutes oder der Verladung die Beförderung behindert oder liegt sonst ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen vor, wird RBP den Kunden auffordern, innerhalb angemessener Frist Abhilfe zu schaffen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist RBP berechtigt, die Rechte entsprechend § 415 Abs. 3 Satz 1 HGB geltend zu machen.
Wird das Gut vom Empfänger nicht fristgerecht übernommen, so ersucht RBP den Absender um Anweisung. Mögliche Mehrkosten zulasten von RBP müssen vom Kunden übernommen werden.
5.3 RBP ist berechtigt, die Kosten für die Herstellung des ordnungsgemäßen Ladezustandes bzw. Verzögerungen des Transportes dem Kunden in Rechnung zu stellen und Schadenersatz geltend zu machen.
5.4 RBP behält sich vor, die ordnungsmäßige Be- und Entladung von Wagen vor Ort zu überprüfen.
5.5 Der Kunde ist verpflichtet, Be- und Entladereste an der Ladestelle einschließlich der Zufahrtswege unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Eine möglicherweise notwendige Reinigung des Gleisbereiches durch RBP wird dem Kunden in Rechnung gestellt.
5.6 Mögliche Schäden an der beförderten Fracht sind unverzüglich an RBP, Telefon +49 2241 9765789 zu melden.
5.7 RBP hat das Recht, Schäden jederzeit zu besichtigen.
5.8 Für den Eintritt der Verlustvermutung gemäß § 424 Abs. 1 HGB bzw. Art. 29 CIM gilt für inländische und grenzüberschreitende Verkehre einheitlich ein weiterer Zeitraum von 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist.
- Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften
Werden Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften von RBP oder ihren Beauftragten erfüllt, schuldet der Kunde RBP für diese Leistungen sowie für nicht von RBP oder ihren Beauftragten verursachte Verzögerungen bei deren Erfüllung eine Vergütung. Die Erfüllung der zollrechtlichen und aller anderen gesetzlichen Vorgaben obliegt im Übrigen dem Kunden.
- Gefahrgut
7.1 Der Kunde hat die einschlägigen Gefahrgutvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Der Kunde verpflichtet sich, RBP die Beförderungspapiere sowie ggf. weitere gefahrgutrechtlich vorgegebene Dokumente zur Verfügung zu stellen. RBP ist berechtigt die Beförderung zu verweigern, wenn die Beförderungspapiere vor Beförderungsbeginn nicht, nicht vollständig oder inhaltlich nicht korrekt vorliegen. Gleiches gilt, wenn die zu befördernden Wagen/Ladeeinheiten nicht gemäß den Vorgaben des RID gekennzeichnet sind oder andere Verstöße gegen die Vorschriften des RID festgestellt werden. In diesem Fall ist eine Haftung von RBP aufgrund der Verweigerung der Beförderung ausgeschlossen. Zusatzkosten, die RBP in diesem Fall nachweislich entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
7.2 RBP nimmt Gefahrgut an oder liefert es ab, wenn mit dem Absender bzw. Empfänger die Übernahme der Sicherheits- und Obhutspflichten bis zur Abholung bzw. von der Bereitstellung an sowie bei Gütern der Klassen 1, 2 und 7 darüber hinaus die körperliche Übergabe/Übernahme des Gutes schriftlich vereinbart ist.
7.3 Das Abstellen ungereinigter leerer Kesselwagen oder Tankcontainer über 24 Stunden – wenn das letzte Ladegut ein Stoff mit hohem Gefahrenpotential im Sinne des RID (dort Punkt 1.10.3.1.2) war – bzw. über 48 Stunden bei sonstigen Gefahrstoffen, bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
7.4 Ungereinigte leere und nicht entgaste Druckgaskesselwagen und Druckgastankcontainer werden von RBP nicht länger als 24 Stunden abgestellt.
7.5 Der Kunde stellt RBP im Rahmen seines Haftungsanteils von allen Verpflichtungen frei, die beim Transport, der Verwahrung oder sonstigen Behandlung gegenüber Dritten entstanden und die auf die Eigenart des Gutes und die Nichtbeachtung der dem Kunden obliegenden Sorgfaltspflichten zurückzuführen sind.
- Besondere Bedingungen für den Kombinierten Verkehr
8.1. Ladeeinheiten (LE) im Sinne dieser AGB sind:
– Container für den Überseeverkehr, deren Abmessungen, Eckbeschläge und Festigkeit von der Internationalen Standardisierungs-Organisation genormt sind,
– Binnencontainer für den europäischen Festlandsverkehr,
– Wechselbehälter, d. h. im Betrieb austauschbare Aufbauten und
– Sattelanhänger.
8.2. Beladene oder leere LE werden zur Beförderung nur angenommen, wenn sie kodifiziert sind. Die Beförderung nicht kodifizierter LE bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
8.3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass bei beladenen LE die Verschlusseinrichtungen durch Sicherungsmittel (z.B. Plomben) gesichert werden.
8.4. Großcontainer mit einer Höhe über 2.603 mm (8′, 6″) können das Lademaß der Bahn und bei der Straßenzustellung die nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) höchstzulässige Höhe von 4 m überschreiten. Für solche Großcontainer müssen besondere Beförderungsbedingungen mit RBP vereinbart werden.
8.5. LE müssen den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Bestimmungen (z. B. nach DIN, CEN oder UIC-Merkblättern) entsprechen. Der Kunde ist verpflichtet, beteiligte Be-/Entladeunternehmen/Umschlagsunternehmen/Terminalbetreiber über die anzuwendenden Verladevorschriften nachweislich zu informieren. Die Verladebegleitung obliegt grundsätzlich dem Kunden.
8.6. LE, die der Kunde an RBP übergibt, müssen betriebssicher und für das Gut geeignet sein. Der Kunde haftet für Schäden, die durch ungeeignete, schadhafte oder nicht betriebssichere LE verursacht werden.
8.7. LE werden von RBP grundsätzlich im Freien abgestellt.
- Rechnungsstellung und Zahlung
9.1 Rechnungen sind unverzüglich bei Fälligkeit und ohne Abzug zu bezahlen. Die Zahlungsfrist wird in der Regel im individuellen Vertrag festgehalten. Andernfalls gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Ist die Zahlung nicht innerhalb der Zahlungsfrist erfolgt, gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es hierzu einer Mahnung durch RBP bedarf. Der Verzugszinssatz beträgt 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
9.2 Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich.
9.3 RBP hat jederzeit das Recht, im Rahmen der vertraglichen Abwicklung von Transporten Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen (z.B. Bankgarantien) zu verlangen.
9.4 Reklamationen sind per E-Mail einzureichen. Die Reklamation ist detailliert zu begründen.
- Haftung
10.1 RBP haftet ausschließlich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Reine Vermögensschäden (insbesondere der entgangene Gewinn) werden ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gemäß BGB, HGB und ggf. CIM gelten auch für außervertragliche Ansprüche. Die Haftung für Hilfspersonen, die RBP zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten beizieht, ist soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Für Güter, deren Beförderung besondere Maßnahmen erfordert oder mit besonderen Risiken verbunden ist, können spezielle Haftungsbeschränkungen vereinbart werden.
10.2 Dem Kunden mitgeteilte Fahrpläne sind keine Lieferfristvereinbarungen im Sinne von Art. 16 § 1 CIM.
10.3 Über die gesetzlich geregelten Ansprüche hinausgehende Ersatzansprüche gegen RBP sind ausgeschlossen.
10.4 Der Kunde haftet für alle Schäden und daraus entstehenden Mehraufwand von RBP, die auf einen Mangel an einem Wagen, den der Kunde beigestellt hat, zurückzuführen sind und hat RBP für Schäden von Dritten schadlos zu halten. Ein Verschulden des Wagenhalters gemäß Art. 27 AVV ist nicht erforderlich. Eine Haftung von RBP für Schäden am Transportgut entfällt.
10.5 RBP ist berechtigt, einen Wagen auszusetzen und die daraus entstehenden Kosten bzw. Verzögerungen des Transportes dem Kunden in Rechnung zu stellen und Schadenersatz geltend zu machen, wenn der Kunde einen Wagen bereitstellt, bei dem Grauguss-Bremssohlen verbaut sind.
10.6 Wird der Wagen nicht ausgesetzt, so haftet der Kunde für alle Forderungen (inklusive Bußgeldern gemäß Schienenlärmschutzgesetz) und daraus entstehen-den Mehraufwand von RBP, wenn der Kunde einen Wagen bereitgestellt hat, in dem Grauguss-Bremssohlen verbaut sind.
10.7 Ist eine Leistungserbringung aufgrund eines Streiks oder aufgrund nicht vorhandener Trassen (z.B. Betriebsunterbruch, Streckensperrungen, Unfälle, drohende Gefahren) durch RBP nicht möglich, so ist die Haftung ausgeschlossen, ausgenommen sind Ansprüche nach CIM, wenn das Gut bereits von RBP übernommen wurde. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung, wenn eine Leistungserbringung von RBP aufgrund von Einschränkungen in der Bahnstromversorgung nicht möglich ist.
10.8 Wenn RBP für die Durchführung der Transporte eine Anschlussbahn befahren muss, so ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die aktuellen Betriebsvorschriften/örtlichen Richtlinien (öRil) der jeweiligen Anschlussbahn vor der Leistungserbringung bei RBP vorliegen sofern nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, dass RBP die entsprechenden öRil beschafft. Entsprechend muss dann auch eine Änderung der Betriebsvorschriften/öRil RBP rechtzeitig vor der Leistungserbringung zugestellt werden. Liegen die aktuellen Betriebsvorschriften/öRil bei der Transportbeauftragung des Kunden an RBP nicht vor, so kann der Transport nicht durchgeführt werden, und der Kunde haftet für den bei RBP entstandenen Mehraufwand sowie für sonstige Schäden von RBP, die aufgrund der Nichtdurchführung des Transportes entstanden sind.
10.9 Der Kunde haftet für seine eigenen Fehler und Versäumnisse sowie diejenigen seiner Hilfspersonen, insbesondere für alle Folgen aus mangelhafter Verpackung und mangelhafter Verladung bzw. Ladungssicherung, für Folgen aus unrichtigen, ungenauen oder fehlenden Angaben betreffend der Instandhaltung der eigenen Güterwagen oder im Beförderungsauftrag, und allgemein aus der fehlerhaften Erfüllung oder dem Versäumnis der Einhaltung von Zoll- oder sonstigen Verwaltungsvorschriften und hat RBP den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
10.10 Stellt der Kunde einen Wagen, dessen Halter nicht dem AVV beigetreten ist, übernimmt der Kunde die Haftung des Halters gemäß AVV. RBP wird im Ereignisfall vollumfänglich schadlos gehalten.
10.11 Für den geschleppten Transport von Lokomotiven obliegt dem Kunden die Verantwortung für das sichere Bereitstellen der Lokomotive(n). Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die aufgrund von mangelhaftem Bereitstellen der Lokomotive (Transportbereitschaft) durch den Kunden oder einen durch den Kunden beauftragten Dritten entstehen.
- Entity in charge of maintenance (ECM)
11.1 Gemäß VO 2019/779 muss jedes Fahrzeug einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle (Entity in Charge of Maintenance, kurz „ECM“) zugewiesen sein. Zudem muss diese ECM zertifiziert sein.
11.2 Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die durch ihn gestellten Wagen einer ECM zugewiesen sind und muss auf Verlangen von RBP einen entsprechenden Nachweis erbringen können.
11.3 Stellt der Kunde einen Wagen, welcher nicht einer ECM zugewiesen ist, so kann RBP diesen Wagen vom Transport ausschließen und damit verbundene Kosten dem Kunden in Rechnung stellen.
- Vertraulichkeit
12.1 Die Parteien behandeln sämtliche Informationen und Daten aus dem Vertragsverhältnis als vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, auch wenn diese nicht als vertraulich gekennzeichnet sind. Im Zweifel sind sämtliche Informationen und Daten vertraulich zu behandeln. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
12.2 Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht schon vor Vertragsabschluss und gilt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter.
12.3 Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht gegenüber Dritten. Keine Verletzung der Vertraulichkeitspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen innerhalb des eigenen Konzerns oder an beigezogene Dritte wie z.B. Versicherer. Für den Kunden gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
- Datenschutz
13.1 Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.
13.2 Personenbezogene Daten dürfen nur für den Zweck des Vertrags und in dem Umfang, der für dessen Erfüllung und Durchführung erforderlich ist, bearbeitet werden.
13.3 RBP bleibt ausschließliche Inhaberin ihrer personenbezogenen Daten, die von RBP oder im Auftrag von RBP in Verbindung mit diesem Vertrag geliefert werden.
13.4 Ohne schriftliche Zustimmung von RBP darf der Kunde personenbezogene Daten von RBP nicht an Dritte bekanntgeben.
13.5 Der Kunde verpflichtet sich, alle wirtschaftlich zumutbaren sowie geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen (insbesondere betreffend seiner Mitarbeitenden) zu ergreifen und kontinuierlich umzusetzen, um (personenbezogene) Daten zu sichern und vor unbefugter oder widerrechtlicher Verarbeitung und unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder versehentlicher Beschädigung zu schützen.
13.6 Auf Verlangen von RBP erfolgt die Bearbeitung von personenbezogenen Daten durch den Kunden auf Grundlage einer zusätzlichen Datenschutzvereinbarung.
- Verjährung
Zwingende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, verjähren sämtliche Ansprüche gegenüber RBP nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist läuft vom Zeitpunkt der Ablieferung des Transportgutes oder bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung von dem Tage an, an dem die Ablieferung hätte erfolgen sollen.
- Anwendbares Recht
Auf den Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Die Bestimmun-gen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.4.1980, CISG) sowie die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts werden ausdrücklich abbedungen.
- Gerichtsstand
Die Vertragsparteien vereinbaren für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit der am Firmensitz von RBP sachlich zuständigen Gerichte.