2. Personaldienstleistung

  1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen der Rheinische Bahnpersonal- und Verkehrsgesellschaft mbH (im weiteren «RBP») und ihren Auftraggebern für Personaldienstleistungen. Für sämtliche von RBP (Verleiher) aus und im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn RBP nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.

1.2 Es gilt jeweils die neueste deutsche Fassung der «AGB Personaldienstleistung RBP» (abrufbar unter https://www.rbp-bahn.de/agb-personaldienstleistung).

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als die Vertragsparteien dies schriftlich vereinbart haben.

1.4 Die Geschäftsadresse von RBP ist unter www.rbp-bahn.de/datenschutz abrufbar.

  1. Vertragsgegenstand

2.1 RBP erbringt im Auftrag des Auftraggebers Dienstleistungen. Diese beinhalten die eigenverantwortliche Planung, Disposition und Einsatz von Mitarbeitern von RBP (Triebfahrzeugführer oder Lokrangierführer, Rangierbegleiter und Wagenprüfer) für vom Auftraggeber beauftragte Züge auf vorgegebenen Relationen und mit einer definierten Qualität. Dabei stellt der Auftraggeber das/die für die Leistungserbringung erforderliche(n) Betriebsmittel (Triebfahrzeuge).

Zu den Dienstleistungen zählen über die Zugfahrt hinaus technische und betriebliche Vorbereitungs- und Abschlussdienste an Triebfahrzeugen, die Zugvorbereitung und mit den Zugleistungen zusammenhängende Rangierfahrten sowie die Überführung von Lokomotiven zum/vom Arbeitsplatz. Beauftragt werden können auch Teilleistungen davon oder wagentechnische Untersuchungen. RBP sichert dem Kunden zu, dass nur Mitarbeiter gestellt werden, die in einem Arbeitsverhältnis zu RBP stehen. RBP erbringt in diesem Rahmen im Auftrag des Auftraggebers

2.2 Der Auftraggeber ist nicht befugt, arbeitsrechtliche Weisungen zu erteilen und gegenüber den von RBP eingesetzten Mitarbeitern ausschließlich für sicherheitsrelevante betriebliche Anordnungen und in Notfällen weisungsbefugt.

2.3 Ein Einsatz des jeweiligen Mitarbeiters von RBP zu anderen Tätigkeiten als Triebfahrzeugführer oder Lokrangierführer, Rangierbegleiter und Wagenprüfer ist ausgeschlossen.

  1. Pflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem Auftragnehmer sämtliche Betriebsmittel, Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die dieser zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung benötigt. Neben ordnungsgemäß gewarteten und betriebsbereiten Triebfahrzeugen zählen dazu auch örtliche Richtlinien, Geschwindigkeitshefte, Fahrpläne, La u.a. sowie auftraggeberinterne Regelwerke, die für die Dienstleistungserbringung erforderlich sind

3.2 Der Auftraggeber stellt RBP zur Weitergabe an die als Triebfahrzeugführer eingesetzten Mitarbeiter eine Zusatzbescheinigung für den/die jeweiligen Mitarbeiter aus und führt das nach der Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (TfV) erforderliche Register.

  1. Pflichten von RBP

4.1 RBP verpflichtet sich, für die vorgesehenen Arbeiten geeignetes Personal auszuwählen. Sämtliche eingesetzten Mitarbeiter haben die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für ihre jeweilige Tätigkeit und beachten die zwingenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. RBP sichert zu, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter das auftraggeberrelevante Regelwerk, das über das netzzugangsrelevante Regelwerk hinausgeht und in Bezug auf die zu erbringenden Dienstleistungen anzuwenden ist, kennen und befolgen.

4.2 RBP stellt sicher, dass die eingesetzten Mitarbeiter, sofern sie nicht Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz sind, zur Aufnahme der Tätigkeit aufgrund ausländerrechtlicher Regelungen berechtigt sind. Auf Nachfrage des Auftraggebers sind von RBP entsprechende Nachweise vorzulegen. Die eingesetzten Mitarbeiter beherrschen die deutsche Sprache mindestens auf Sprachniveau B2.

4.3 Die für den Einsatz notwendigen bahnmedizinischen Untersuchungen der eingesetzten Mitarbeiter sind vor Vertragsbeginn sowie laufend turnusmäßig durchzuführen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

4.4 Sofern RBP für die Erbringung von Dienstleistungen Personal von Drittunternehmen einkauft, sichert RBP zu, dass diese Drittunternehmen im Lieferantenmanagement von RBP behandelt und in Bezug auf Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit überprüft worden sind.

  1. Pflichten von Drittunternehmen

Die Drittunternehmen sind verpflichtet, lediglich Mitarbeiter bei RBP einzusetzen, die alle Anforderungen an Kompetenz, Qualifikation und Tauglichkeit erfüllen. Der jeweilige Drittunternehmer ist verantwortlich für die Überwachung aller Fristen. Auf Anforderung von RBP hat der Drittunternehmer Nachweise zu allen notwendigen Qualifikationen und gesetzlichen Anforderungen der RBP bereitgestellten Mitarbeiter zu erbringen. RBP hat das Recht, dies unabhängig davon ohne vorherige Ankündigung stichpunktartig zu überprüfen.

  1. Preisanpassung

RBP ist berechtigt, die Dienstleistungsvergütung nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der Kostensituation ergeben. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kostensituation berücksichtigt wird, wie sie z.B. durch eine Erhöhung der Entgelte für die eingesetzten Personale aufgrund eines bei RBP angewendeten Tarifvertrages eintritt.

  1. Streik

Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, gilt dies nicht als höhere Gewalt. Der Auftraggeber schuldet im Streikfall RBP die für diesen Zeitraum vereinbarte Dienstleistungsvergütung.

  1. Haftung / Aufrechnung / Abtretung / Weitergabe von Daten an Dritte

8.1 Die Haftung von RBP sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Das betrifft sowohl gesetzliche als auch vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere Fälle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung.

8.2 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet RBP darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.

8.3 Der Auftraggeber stellt RBP von allen Forderungen frei, die RBP aus einer Verletzung des Auftraggebers von Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen und/oder behördliche Vorschriften erwachsen.

8.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von RBP aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen von RBP an einen Dritten abzutreten.

8.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, seitens RBP übermittelte Daten nur in dem vereinbarten Umfange zu nutzen, insbesondere diese nicht ohne Einverständnis von RBP an Dritte weiterzuleiten, siehe auch unten 8. Vertraulichkeit. Hinsichtlich einer Vereinbarung zum Datenschutz wird auf 9. Datenschutz verwiesen.

 

  1. Vertraulichkeit

9.1 Die Parteien behandeln sämtliche Informationen und Daten aus dem Vertragsverhältnis als vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, auch wenn diese nicht als vertraulich gekennzeichnet sind. Im Zweifel sind sämtliche Informationen und Daten vertraulich zu behandeln. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.

9.2 Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht schon vor Vertragsabschluss und gilt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter.

9.3 Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht gegenüber Dritten. Keine Verletzung der Vertraulichkeitspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen innerhalb des eigenen Konzerns oder an beigezogene Dritte wie z.B. Versicherer. Für den Auftraggeber gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist.

  1. Datenschutz

10.1 Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.

10.2 Personenbezogene Daten dürfen nur für den Zweck des Vertrags und in dem Umfang, der für dessen Erfüllung und Durchführung erforderlich ist, bearbeitet werden.

10.3 RBP bleibt ausschließliche Inhaberin ihrer personenbezogenen Daten, die von RBP oder im Auftrag von RBP in Verbindung mit diesem Vertrag geliefert werden.

10.4 Ohne schriftliche Zustimmung von RBP darf der Kunde personenbezogene Daten von RBP nicht an Dritte bekanntgeben.

10.5 Der Kunde verpflichtet sich, alle wirtschaftlich zumutbaren sowie geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen (insbesondere betreffend seiner Mitarbeitenden) zu ergreifen und kontinuierlich umzusetzen, um (personenbezogene) Daten zu sichern und vor unbefugter oder widerrechtlicher Verarbeitung und unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder versehentlicher Beschädigung zu schützen.

10.6 Auf Verlangen von RBP erfolgt die Bearbeitung von personenbezogenen Daten durch den Kunden auf Grundlage einer zusätzlichen Datenschutzvereinbarung.

  1. Verjährung

Zwingende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, verjähren sämtliche Ansprüche gegenüber RBP nach einem Jahr.

  1. Dauer des Vertrages / Kündigung

12.1 Der Dienstleistungsvertrag kann beidseitig ordentlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

12.2 Das Recht eines Vertragspartners zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Preisanpassung vom Kunden nicht akzeptiert wird.

12.3 Kündigungen bedürfen in jedem Falle der Textform.

  1. Gerichtsstand

Die Vertragsparteien vereinbaren für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit der am Firmensitz von RBP sachlich zuständigen Gerichte.

  1. Schriftform

Änderungen und / oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden.